Drei aktuelle Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle, Hamburg und Schleswig verschärfen die Anforderungen an den Verkauf von Fahrzeugen mit Mängeln oder sonstigen Abweichungen vom üblichen Fahrzeugzustand an Verbraucher.
Händler sollten ihre Verkaufsunterlagen und Prozesse jetzt überprüfen.
Seit dem 01.01.2022 müssen Fahrzeuge nicht nur die individuell vereinbarte Beschaffenheit aufweisen, sondern auch den objektiven Anforderungen entsprechen. Soll von diesen objektiven Anforderungen abgewichen werden, sind die besonderen Vorgaben des § 476 Abs. 1 Satz 2 BGB einzuhalten.
Dies betrifft beispielsweise:
• Unfallschäden
• erhöhte Ölverbräuche
• technische Defekte
• fehlende Fahrzeugschlüssel
• nicht vorhandene Ausstattungsmerkmale
• sonstige wert- oder gebrauchsmindernde Abweichungen vom üblichen Zustand eines vergleichbaren Fahrzeugs.
Was haben die Gerichte entschieden?
In allen drei Verfahren scheiterten die Händler daran, die Abweichungen vom Normalzustand wirksam mit dem Verbraucher zu vereinbaren. Die Gerichte beanstandeten insbesondere, dass die Hinweise:
• im Fließtext des Kaufvertrags enthalten waren,
• unter allgemeinen Rubriken wie „Zahlungsbedingungen“, „Bemerkungen“ oder „sonstige Vereinbarungen“ aufgeführt wurden,
• nicht ausreichend hervorgehoben waren und
• nicht gesondert vom Käufer bestätigt wurden.
Kenntnis des Käufers schützt nicht
Besonders wichtig: Selbst wenn der Käufer den Mangel kannte oder der günstige Kaufpreis auf den Zustand des Fahrzeugs schließen ließ, entfällt die Haftung des Verkäufers nicht automatisch. Die Gerichte stellen klar, dass die formalen Anforderungen des § 476 BGB eingehalten werden müssen.
Praxistipp für Kfz-Betriebe
Für eine rechtssichere Gestaltung empfiehlt sich:
• Vorvertragliche Information des Kunden über jede wesentliche Abweichung
• Gesonderte schriftliche Auflistung aller objektiven Abweichungen
• Deutliche Hervorhebung der Hinweise
• Separate Unterschrift des Kunden unter der Vereinbarung über die Abweichungen
• Zusätzliche gesonderte Unterschrift für die Verkürzung der Verjährungsfrist beim Gebrauchtwagenverkauf
Der ZDK hat hierzu spezielle Formulare entwickelt, die als Anlage zum Kaufvertrag verwendet werden können. Nach derzeitiger Rechtslage erfüllen solche Anlagen die Anforderung, dass die Vereinbarung „im Vertrag“ erfolgen muss.
Handlungsempfehlung
Kfz-Betriebe sollten ihre Bestellformulare und Vertragsunterlagen kurzfristig überprüfen. Die bisher häufig verwendeten Formulierungen unter „Bemerkungen“ oder „sonstigen Vereinbarungen“ genügen nach der aktuellen Rechtsprechung regelmäßig nicht mehr. Das Haftungsrisiko bei Rücktritts- und Gewährleistungsansprüchen kann dadurch erheblich steigen.