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Wie erfolgen Anrechnungen von Berufsschulzeiten?

Das Verhältnis zwischen Ausbildungszeit und Berufsschulzeit bei erwachsenen Lehrlingen

Folgende Grundsätze gelten lt. Bundesarbeitsgericht unter Berücksichtigung des Berufsbildungsgesetzes (§§ 15, 19) sowie des Arbeitszeitgesetzes, wenn keine anderslautende tarifliche Regelung besteht:

  1. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Berufsschulzeit und Ausbildungszeit parallel bzw. zeitlich deckungsgleich liegen können  und dass deren Gleichstellung nach wie vor gewollt war. Denn:

          a. Nach § 15 BBIG haben Ausbildende die Auszubildenden für den Berufsschulunterricht freizustellen
          b. Nach § 19 BBiG ist den Auszubildenden die Vergütung für die Zeit der Freistellung weiterzuzahlen.
          c. Auch für die Berufsschultage gilt das Arbeitszeitgesetz. Regelarbeitszeit 8 Stunden täglich!

2. Bei volljährigen Auszubildenden ist im Grunde gewollt, dass sie nach der Berufsschule wieder in den Betrieb zurückkehren, soweit dies zumutbar ist, insbesondere Ausbildung noch betrieben werden kann.

3. Folgen:
a. Die Berufsschulzeit (incl. An- und Abfahrt sowie Pausen) ersetzt parallel liegende Arbeitszeit. Liegt der Berufsschulunterricht außerhalb betrieblicher Arbeitszeiten, findet er hingegen keine Berücksichtigung, sofern dies nicht tariflich vorgeschrieben ist. Die wöchentliche Arbeitszeit darf
incl. betrieblicher und schulischer Zeiten 48 Stunden nicht überschreiten.

b. Unzulässig ist jedes Nacharbeiten von Arbeitszeiten des Berufsschultags, die der Lehrling aufgrund des Verbots des Arbeitens vor 9 Uhr am Berufsschultag, wegen des Berufsschulbesuchs selbst oder wegen der Unzumutbarkeit der Rückkehr in den Betrieb nicht abgeleistet hat. Diese regelmäßig für den Berufsschultag vorgesehenen Arbeitszeiten gelten als erbracht. 

c. Das „Berechnen“ betrieblicher Ausbildungszeit oder ein „Hinunterrechnen, ausgehend von 48 Wochenstunden“ ist nicht hilfreich. Es gibt keine flexiblen Arbeitszeiten i.S. eines individuellen Gleitzeitmodells für erwachsene Lehrlinge um den Berufsschulunterricht herum. 

d. „Gerechnet“ wird allenfalls nur noch bei der verbleibenden täglichen Arbeitszeit bei Rückkehr nach der Berufsschule in den Betrieb, vgl. § 3 ArbZG sowie unten Grundfälle 

4. Tipp zum Vorgehen: 

Verteilen Sie die konkreten betrieblichen Ausbildungszeiten z.B. 39,5 Stunden, fix im Rahmen der betr. Öffnungszeiten auf die Woche. Soweit sie im Zeitfenster des regelmäßigen Berufsschulunterrichts liegen, gilt das unter Ziffer 1 und 2 Gesagte: Die betriebliche Ausbildungszeit wird ersetzt!
In den folgenden Fällen wird von 8 Stunden täglicher Arbeitszeit ausgegangen. 

Grundfall 1: 5-Tage-Woche im Betrieb

  • Öffnungs- bzw. Arbeitszeiten Mo – Fr von 7 – 15:30 Uhr incl. 0,5 Std. Pause
  • Ein Tag Berufsschule am Dienstag von 8 -15 Uhr zzgl. An- und Abfahrt von je 0,5 Std
  • Es ist eine 40-Stundenwoche vereinbart

Lösung:

  • Der Arbeitstag am Dienstag wird durch den Berufsschulunterricht ersetzt.
  • Die Arbeitszeit wird in Teilen vom parallel liegenden Berufsschultag (8 -15 Uhr zzgl. jeweils 0,5 Stunde Zeit für die An- und Abfahrt) ersetzt.
  • In der Zeit von 7 Uhr bis Unterrichtsbeginn darf der Lehrling nicht im Betrieb ausgebildet werden, ein „Nacharbeiten“ entfällt mithin auch (§ 9 Abs.1 Nr.1 JArbSchG).

Stand: November 2012          

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