Zuvor-Beschäftigung beim sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag: 22 Jahre lang genug!
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Zulässigkeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisses (§ 14 Abs. 2 TzBfG), bei dem der Arbeitnehmer bereits in der Vergangenheit schon