Wenn der Hammer schweigt
Wer einen Handwerksbetrieb aufgibt oder verkauft, denkt oft an Werkzeuge, Kundenlisten und Mitarbeiter – doch ein Punkt gerät leicht in Vergessenheit: die Haftung für Gewährleistungsansprüche. Was passiert, wenn ein Kunde Monate später einen Mangel meldet, aber der Betrieb längst nicht mehr existiert?
Persönliche Haftung beim Einzelunternehmen
Bei Einzelunternehmen bleibt der Inhaber auch nach der Schließung des Betriebs in der Pflicht – und zwar bis zum Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist. Kann der Mangel nicht mehr selbst behoben werden, muss ein externer Betrieb beauftragt werden – auf eigene Kosten. Der Abschied aus dem Handwerk entbindet also nicht automatisch von der Verantwortung gegenüber früheren Kunden.
Kapitalgesellschaften: Sperrjahr entscheidend
Bei GmbHs oder UGs gelten strengere Regeln. Nach Einleitung der Liquidation wird ein Gläubigeraufruf veröffentlicht. Es folgt ein sogenanntes Sperrjahr: Innerhalb dieser Zeit dürfen keine Gelder an Gesellschafter ausgezahlt werden, bevor nicht alle bekannten Gewährleistungsverpflichtungen erfüllt oder abgesichert sind. Nach Ablauf des Sperrjahres können neue, vorher unbekannte Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden – eine erhebliche rechtliche Absicherung für die Gesellschafter.
Personengesellschaften: Haftung bleibt – auch privat
Bei Personengesellschaften wie OHG, GbR oder KG haften Gesellschafter auch nach Auflösung persönlich. Besonders bei der GbR oder OHG haften ehemalige Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen. Lediglich Kommanditisten der KG sind besser geschützt, sofern ihre Einlage vollständig erbracht wurde.
Betriebsverkauf: Share-Deal oder Asset-Deal macht den Unterschied
Wird der Betrieb verkauft, kommt es auf die Art des Verkaufs an. Beim sogenannten Share-Deal – der Verkauf von Geschäftsanteilen – übernimmt der Käufer auch sämtliche Altverbindlichkeiten, sofern der Betrieb unter gleichem Namen fortgeführt wird. Anders beim Asset-Deal: Hier werden nur ausgewählte Betriebsmittel verkauft, Gewährleistungsverpflichtungen werden nur bei expliziter Vertragsübernahme mit übernommen.
Praxistipp vom ZDH: Risiken durch Transparenz minimieren
Der Zentralverband empfiehlt klare vertragliche Regelungen sowie sichtbare Hinweise im Geschäft, wenn keine Altverbindlichkeiten übernommen werden sollen. Auch Handelsregistereinträge und Mitteilungen an Geschäftspartner sind wichtige Werkzeuge zur Haftungsbegrenzung.
Fazit: Wer den Betrieb übergibt oder einstellt, sollte sich der rechtlichen Nachwirkungen bewusst sein. Eine sorgfältige Planung und rechtliche Beratung schützt vor späteren Überraschungen – und vor unerwarteten Kosten.