Wenn es zu Störungen des Ausbildungsverhältnisses kommt, weil die Vorstellungen, die Auszubildende m/w/d und Ausbilder m/w/d von Rechten und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag haben, auseinander gehen, kann es zu erheblichen Streitigkeiten kommen. Findet keine Einigung statt, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnungen und Kündigung) meist nicht mehr zu vermeiden. Ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob eine Kündigung berechtigt ist, kann der Schlichtungsausschuss der Innungen angerufen werden. Gemäß § 111 (2) ArbGG ist der Gang zum Arbeitsgericht erst möglich, nachdem die Beteiligten in der Schlichtung waren.
Rechts befindet sich die Verfahrensordnung des Ausschusses für Lehlingsstreitigkeiten und den Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.