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Unterlassungserklärung – Ernsthaftigkeit der Abgabe 

Die Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes kann durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden; bei Zweifeln an der Ernsthaftigkeit kann die Widerholungsgefahr u.U. nicht entfallen. Solche Zweifel können u.a. bestehen bei einer Erklärung eines Autohändlers gegenüber einem als „Facebook-Freund“ bezeichneten Mitbewerber, bei persönlicher Bekanntschaft z.B. durch Händlertreffen etc. Wird auf eine Abmahnung hin dem Abmahnenden gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, schützt diese vor Abmahnungen Dritter wegen desselben Verstoßes, weil die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr eines Verstoßes ausräumt. Dieser Effekt kann aber nur dann eintreten, wenn die Unterlassungserklärung ernsthaft abgegeben wurde.  

In einem vor dem OLG Brandenburg im Urteil vom 18.4.2023 (Az. 6 U 75/21) behandelten konkreten Einzelfall wurde die Ernsthaftigkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verneint und ein paar Indizien aufgeführt, die auch für andere Fälle Bedeutung haben können. Ausschlaggebend war, dass zwar der Geschäftsführer der Autohaus G. GmbH eine Abmahnung ausgesprochen habe, er jedoch gleichzeitig im Rahmen der Zeugenvernehmung eingeräumt habe, mit dem Beklagten befreundet zu sein. Außerdem sei nicht erklärbar, warum er nicht aus einer früheren Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe geltend gemacht habe. 

Fazit:  

  1. Wird auf eine Abmahnung hin dem Abmahnenden gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, schützt diese vor Abmahnungen Dritter wegen desselben Verstoßes, weil die Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr eines Verstoßes ausräumt. 
  2. Die Abgabe dieser Unterlassungserklärung muss jedoch ernsthaft sein, damit die Wiederholungsgefahr für den Wettbewerbsverstoß ausgeräumt werden kann. Ist sie nicht ernsthaft abgegeben, besteht ein Anspruch eines Dritten auf Abgabe einer Unterlassungserklärung fort. 
  3. Indizien, die gegen eine Ernsthaftigkeit sprechen können, sind u.a. – (persönliche) Freundschaft – auch Facebook-Freundschaft kann ausreichen – Nachgewiesene persönliche Treffen auf Händlerveranstaltungen (können aber auch Treffen auf anderen Veranstaltungen sein) – Aussprechen einer neuen Abmahnung statt Einfordern einer Vertragsstrafe aus bereits vorliegender Unterlassungserklärung.
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