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Kann ich eine Berufsausbildung in Teilzeit absolvieren?

Voraussetzung der Teilzeitberufsausbildung ist wie bisher, dass sich Ausbildende m/w/d und Auszubildende m/w/d einig sind. Die Möglichkeiten der Teilzeitberufsausbildung wurden in dem neuen § 7a BBiG jedoch erweitert. Es entfällt der Nachweis eines „berechtigten Interesses“ für eine Teilzeitberufsausbildung.

Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit in Teilzeit wird auf 50 Prozent begrenzt. Die Ausbildungsvergütung vermindert sich entsprechend der tatsächlichen wöchentlichen Ausbildungszeit. Einher geht eine zeitliche Streckung der Ausbildungsdauer (prozentual entsprechend der Reduzierung).

Das Ende der Ausbildung verschiebt sich kalendarisch nach hinten. Gleichzeitig ist die Dauer der Teilzeitberufsausbildung auf höchstens das Eineinhalbfache der in der Ausbildungsordnung für eine Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer beschränkt.

So verlängert sich z.B. die Ausbildungsdauer bei einer dreijährigen Ausbildung, bei der die Parteien eine Kürzung der täglichen Ausbildungszeit um 50 Prozent vereinbart haben, bei gleichbleibender Teilzeitregelung nicht um 100 Prozent auf sechs Jahre, vielmehr wird die Ausbildungsdauer auf maximal viereinhalb Jahre begrenzt.
Mit den dadurch möglichen individuellen Teilzeitmodellen wird zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer ein Prüfungstermin erreicht.

Das Gesetz sieht für die Auszubildenden deshalb die Möglichkeit vor, die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächsten möglichen Prüfung zu verlangen.
Die Auszubildenden werden so geschützt, haben aber die Wahl.

Eine Verkürzung der Ausbildungszeit gemäß § 27 b Absatz 4 Handwerksordnung ist darüber hinaus weiterhin möglich.

Stand: März 2020

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