Fernabsatz – Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht notwendig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in jüngster Zeit wichtige Urteile zur Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer im Fernabsatz, insbesondere in der Widerrufsbelehrung, gefällt. Die wesentlichen Punkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Keine zwingende Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, wenn andere Kommunikationswege vorhanden sind:

  • BGH-Beschluss vom 25. Februar 2025 (Az. VIII ZR 143/24): Dies ist das zentrale und aktuellste Urteil. Der BGH hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatz nicht zwingend die Telefonnummer des Unternehmers enthalten muss, wenn der Verbraucher auf andere Weise (z.B. per Postanschrift und E-Mail-Adresse) schnell und effizient Kontakt aufnehmen kann.
  • Hintergrund: Das Urteil betraf einen Neuwagenkauf im Fernabsatz, bei dem der Händler die Telefonnummer zwar im Impressum und unter „Kontakt“ seiner Webseite bereitstellte, aber nicht explizit in der Widerrufsbelehrung angab. Der Käufer argumentierte, die Belehrung sei fehlerhaft, was zu einer verlängerten Widerrufsfrist führe.
  • Begründung des BGH: Der BGH stützt sich auf die europäische Verbraucherrechterichtlinie (Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2011/83/EU), die lediglich „klare und verständliche Informationen über die Kommunikationsmöglichkeiten“ verlangt, aber keine explizite Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer vorsieht, wenn andere gleichwertige Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen und eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme ermöglichen. Die Telefonnummer des Händlers war im konkreten Fall problemlos auf der Webseite auffindbar.
  • Konsequenz für die Praxis: Unternehmen, die die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, sollten weiterhin die Telefonnummer angeben, da sie dort vorgesehen ist. Weicht ein Unternehmer von der Musterbelehrung ab und formuliert eine eigene, ist die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zwingend erforderlich, solange die Postanschrift und eine E-Mail-Adresse enthalten sind und die Telefonnummer anderweitig leicht zugänglich ist (z.B. im Impressum oder unter „Kontakt“ auf der Webseite).

Wichtige frühere Entscheidungen und Abgrenzungen:

  • EuGH-Urteil vom 10. Juli 2019 (C-649/17): Bereits der Europäische Gerichtshof hatte festgestellt, dass Online-Händler nicht zwingend eine Telefonnummer angeben müssen, wenn sie andere schnelle und effiziente Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. Dieses Urteil wurde vom BGH in seiner aktuellen Entscheidung berücksichtigt.
  • BGH-Urteil vom 24. September 2020 (Az. I ZR 169/17): In diesem Urteil hatte der BGH klargestellt, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung „soweit verfügbar“ anzugeben ist. Dies wurde dahingehend interpretiert, dass eine Telefonnummer anzugeben ist, wenn der Unternehmer über eine solche verfügt und sie im Online-Auftritt bekannt gibt. Die aktuelle Entscheidung vom Februar 2025 präzisiert dies und stellt klar, dass die reine Verfügbarkeit auf der Webseite ausreicht und die Telefonnummer nicht zwingend in die Widerrufsbelehrung selbst aufgenommen werden muss, wenn andere effektive Kommunikationsmittel bereitstehen.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer im Fernabsatz, insbesondere in der Widerrufsbelehrung, ist nicht absolut. Wenn der Unternehmer andere schnelle und effiziente Kommunikationswege (wie Postanschrift und E-Mail) bereitstellt und die Telefonnummer leicht auffindbar ist (z.B. im Impressum der Webseite), ist die fehlende Angabe in der Widerrufsbelehrung allein kein Grund für deren Unwirksamkeit.

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