Errichtung von Ladepunkten

Der § 10 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) betrifft die Pflicht zur Errichtung von Ladepunkten in bestehenden Nichtwohngebäuden, wozu auch Autohäuser zählen können.

Kernpunkte des § 10 GEIG für Autohäuser (als Nichtwohngebäude):

  • Pflicht ab 1. Januar 2025: Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze (innerhalb des Gebäudes oder angrenzend) verfügt, muss der Eigentümer dafür sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird. Dies bedeutet, dass der Ladepunkt ab diesem Zeitpunkt betriebsbereit sein und den Nutzern zur Verfügung stehen muss.
  • Betroffene Gebäude: Dies gilt für Autohäuser, sofern sie die Kriterien als Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen erfüllen.
  • Gemäß § 2 Ziffer 14 sind Stellplätze Flächen, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeugs außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dient, wobei Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge keine Stellplätze sind.
  • Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht: Ein Eigentümer, der mehrere solcher Nichtwohngebäude besitzt, kann die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte an einer oder mehreren seiner Liegenschaften zusammenfasst, sofern der bestehende oder erwartete Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch gedeckt wird. Eine entsprechende Planung muss der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden.
  • Bußgelder: Bei Nichteinhaltung der Vorschriften des GEIG können Bußgelder im fünfstelligen Bereich (bis zu 10.000 Euro) drohen.
  • Ausnahmen: Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn sich die Gebäude im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur im Baubestand sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des Gebäudes übersteigen würden.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Autohäuser, die als Nichtwohngebäude mehr als 20 Stellplätze haben, sind grundsätzlich von der Pflicht gemäß § 10 GEIG betroffen, bis zum 1. Januar 2025 mindestens einen Ladepunkt zu errichten und betriebsbereit zur Verfügung zu stellen. Es ist ratsam, die genauen Gegebenheiten des jeweiligen Autohauses zu prüfen und gegebenenfalls rechtliche Beratung einzuholen, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen.

 

  1. Ausnahme für Klein- und Mittelunternehmen (KMU)

Diese Ausnahme ist besonders wichtig für kleinere Autohäuser oder Familienbetriebe. Gemäß § 1 Abs. 2 GEIG findet das Gesetz keine Anwendung auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden.

Was bedeutet KMU hier?

Die Definition eines KMU orientiert sich an der Empfehlung der Europäischen Kommission und dem Statistischen Bundesamt. Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es:

  • Weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt
  • Einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro aufweist.

Anwendung auf Autohäuser:

Ein Autohaus müsste also diese Kriterien erfüllen und das Gebäude, in dem sich die Stellplätze befinden, überwiegend selbst nutzen, um von dieser Ausnahme profitieren zu können. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Ausnahme in der politischen Diskussion steht und sich durch Anpassungen an EU-Richtlinien eventuell ändern könnte. Es empfiehlt sich daher, die aktuelle Rechtslage im Auge zu behalten.

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