Die Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes kann durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden; bei Zweifeln an der Ernsthaftigkeit kann die Widerholungsgefahr u.U. nicht entfallen. Solche Zweifel können u.a. bestehen bei einer Erklärung eines Autohändlers gegenüber einem als „Facebook-Freund“ bezeichneten Mitbewerber, bei persönlicher Bekanntschaft z.B. durch Händlertreffen etc. Wird auf eine Abmahnung hin dem Abmahnenden gegenüber… Unterlassungserklärung – Ernsthaftigkeit der Abgabe weiterlesen