Unterlassungserklärung – Ernsthaftigkeit der Abgabe
Die Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes kann durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden; bei Zweifeln an der Ernsthaftigkeit kann die Widerholungsgefahr u.U. nicht entfallen. Solche