Die ZDK-Reparaturbedingungen 01/2022 enthalten unter IV. den Passus, dass die Werkstatt bei Abnahmeverzug die ortübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen kann.
Das OLG Köln (AZ: 13 U3/26) bestätigt nun die Wirksamkeit dieser „Standgeld-Klausel“ in den Reparaturbedingungen.
Sachverhalt
Werkstatt führte Wartungsarbeiten an einem Wohnmobil durch, das nach Fertigstellung nicht abgeholt wurde. Kunde zahlte zwar die Rechnungen, holte das Fahrzeug aber trotz mehrfacher Aufforderung nicht ab. Die Werkstatt forderte Standgeld, das über Jahre auf 23.980 Euro angewachsen war.
Gerichtliche Entscheidung
Das Gericht stärkte den Anspruch der Werkstatt auf Ersatz der ortsüblichen Standkosten bei Nichtabholung. Das Standgeld ergibt sich aus § 304 BGB, § 354 Abs. 1 HGB und den allgemeinen Schadensersatzvorschriften. Die Klausel in den Reparaturbedingungen ist wirksam, da sie keine unzulässige Vertragsstrafe ist.
Die Höhe des Standgeldes muss objektiv und ortsüblich sein; die Werkstatt darf nur die tatsächlichen Kosten verlangen. Das Gericht kürzte im vorliegenden Fall das Standgeld auf das ortsübliche Maß, weil es zu hoch angesetzt war.
Fazit
Die Entscheidung bestätigt die Wirksamkeit der Standgeld-Klausel. Kfz-Betriebe dürfen sich bei längerer Lagerung auf ortsübliche Gebühren berufen.