Das Wichtigste auf einen Blick
Ab voraussichtlich 1. August 2026 gelten für Händler neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern, die einen Sachmangel an einem gekauften Fahrzeug, Ersatzteil oder Zubehör reklamieren.
Vor jeder Nacherfüllung müssen Händler den Verbraucher künftig
- über sein gesetzliches Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung informieren sowie
- darauf hinweisen, dass sich die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche einmalig um zwölf Monate verlängert, wenn der Verbraucher die Nachbesserung wählt und diese durchgeführt wird.
Wer ist betroffen?
Alle Kfz-Betriebe, die Fahrzeuge, Ersatzteile oder Zubehör an Verbraucher verkaufen.
Was ist jetzt zu tun?
- Prozesse im Reklamationsfall überprüfen.
- Mitarbeitende im Service und Verkauf auf die neue Informationspflicht vorbereiten.
- ZDK-Hinweistexte künftig vor Beginn der Nacherfüllung verwenden.
Gegebenenfalls später AGB und Online-Rechtstexte auf Webseiten anpassen (z.Zt. noch in Prüfung).
Welche Risiken bestehen?
Unterbleibt die gesetzlich vorgeschriebene Information, besteht das Risiko rechtlicher Auseinandersetzungen darüber, ob die Informationspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Deshalb sollten Händler den Hinweis dokumentieren.
Das Gesetz basiert auf der europäischen Recht-auf-Reparatur-Richtlinie, tritt nach Verkündung in Kraft und betrifft alle Händler im Kfz-Gewerbe.
Konkrete Änderungen
Entscheidet sich ein Verbraucher im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung für eine Nachbesserung und wird diese durchgeführt, verlängert sich die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche künftig einmalig um zwölf Monate.
Die Verlängerung knüpft unmittelbar an die reguläre Gewährleistungsfrist an.
Diese Regelung gilt branchenübergreifend für alle Waren und damit auch für Kraftfahrzeuge (Neu- und Gebrauchtwagen), Ersatzteile und Zubehör.
Informationspflicht gegenüber Verbrauchern
Vor Durchführung einer Nacherfüllung müssen Händler Verbraucher künftig über zwei Punkte informieren:
- das gesetzliche Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Lieferung einer mangelfreien Sache (Nach- oder Ersatzlieferung),
- die einmalige Verlängerung der Verjährungsfrist um zwölf Monate, wenn sich der Verbraucher für die Nachbesserung entscheidet und diese durchgeführt wird
Wichtig: Die Information muss nach der Mängelanzeige, aber vor Beginn der Nacherfüllung erfolgen.
Ein allgemeiner Hinweis bereits beim Abschluss des Kaufvertrags genügt nicht. Tritt später ein weiterer Mangel an derselben Kaufsache auf, muss der Verbraucher nicht erneut informiert werden.
Ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung spielt in der Praxis vor allem beim Neuwagenkauf eine Rolle.
Beim Gebrauchtwagenkauf kommt eine Ersatzlieferung nur ausnahmsweise in Betracht. Nach der Rechtsprechung des BGH (Bundesgerichtshof) setzt dies voraus, dass beide Vertragsparteien beim Kauf von einer Austauschbarkeit des Fahrzeugs ausgegangen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Verbraucher seine Kaufentscheidung nur aufgrund objektiver Anforderungen an den Gebrauchtwagen getroffen hat. Wurde das konkrete Fahrzeug vor Vertragsschluss besichtigt und individuell ausgewählt, spricht dies gegen eine Austauschbarkeit.
Ist eine Ersatzlieferung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, darf der Händler bereits im Rahmen seiner Information darauf hinweisen, dass er diese Form der Nacherfüllung verweigern kann.
Die Beweislast bleibt unverändert: Bei Mängeln, die erst im verlängerten Zeitraum sichtbar werden, muss der Verbraucher den Mangel bei Übergabe nachweisen.
Bei Inanspruchnahme während des verlängerten Zeitraums verlängert sich auch der Regressanspruch des Händlers gegen Lieferanten.
Der ZDK hat Mustertexte für die gesetzliche Informationspflicht entwickelt und prüft die Anpassung der AGB.
Handlungsempfehlungen
- Prozesse im Reklamationsfall prüfen,
- Mitarbeitende schulen,
- ZDK-Hinweistexte verwenden, und
- AGB sowie Online-Rechtstexte anpassen, um rechtssicher zu agieren.
Fallbeispiel: Undichter Druckregler an einer CNG-Gasanlage
Bei der Vornahme beauftragter Reparaturarbeiten stellt die Kfz-Werkstatt fest, dass die im Fahrzeug verbaute CNGGasanlage einen undichten Druckregler aufweist. Hierbei handelt es sich um einen erheblichen sicherheitsrelevanten Mangel, weil das Fahrzeug eine Gasanlagenprüfung (GAP) in diesem Zustand nicht bestehen würde. Für die Beseitigung dieses Mangels erteilt der Kunde keinen zusätzlichen Reparaturauftrag.
Rechte und Pflichten einer Kfz-Werkstatt, die auf kundenseitigen Wunsch hin ein mit einem sicherheitsrelevanten Mangel behaftetes Fahrzeug herausgeben soll
Keine Stilllegungsbefugnis der Werkstatt
Eine Werkstatt hat keine hoheitlichen Befugnisse zur Stilllegung eines Fahrzeug oder zur Entfernung der HU-Plakette.
Solche Maßnahmen dürfen ausschließlich Prüforganisationen oder Behörden vornehmen.
Keine Meldepflicht bei der Polizei
Die Werkstatt ist nicht verpflichtet, der Polizei die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeugs zu melden oder anzuzeigen. Sie
hat aber selbstverständlich das Recht, dies zu tun.
Mitteilungspflicht
Wenn die Kfz-Werkstatt bei der Durchführung von Reparaturarbeiten einen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mangel erkennt oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen kann, begründet dies dem Kunden gegenüber grundsätzlich eine Mitteilungspflicht, damit dieser eine Entscheidung über Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels herbeiführen kann.
Aufklärungs- und Beratungspflichten
Weitergehende Aufklärungs- und Beratungspflichten bestehen regelmäßig nur in Bezug auf die in Auftrag gegebene Reparatur und die damit zusammenhängenden Umstände. Ausnahmsweise können erweiterte Aufklärungs- und Beratungspflichten aber auch auf dem auf Treu und Glauben basierenden Vertrauensverhältnis der Vertragspartner beruhen (AG Brandenburg vom 08.01.2007, Az. 31 C 59/06). Indizien hierfür können z.B. sein:
- die Bewerbung besonderer Fachkunde der Werkstatt
- die Komplexität der Werkleistung
- die wirtschaftliche Bedeutung der Werkleistung oder
- die Bedeutung des aufklärungsbedürftigen Umstandes für die Meinungsbildung des Kunden.
Eine Aufklärung kommt im Übrigen umso eher in Betracht, je kleiner der zur sachgerechten Aufklärung erforderliche Aufwand ist.
Nicht erforderlich ist, dass der Kunde einen Beratungswunsch äußert. Es genügt vielmehr, wenn die Werkstatt nach Lage der Dinge die Notwendigkeit einer Beratung erkennen muss und sie mit der Entgegennahme des zwischenzeitlich erfüllten Reparaturauftrags zugleich die Beratungspflicht konkludent übernimmt.
Dokumentation
Aus beweisrechtlichen Gründen sollten etwaig festgestellte Mängel und die trotz ausdrücklichem Hinweis auf die Verkehrsunsicherheit abgelehnte Reparatur schriftlich festgehalten und vom Kunden bestätigt werden (z.B. durch einen Hinweis auf der Rechnung oder in einem vom Kunden unterschriebenen separaten Beiblatt/Formular).
Herausgabe des Fahrzeugs
Lehnt der Kunde die Reparatur ab, darf und muss die Werkstatt das Fahrzeug auf Kundenwunsch grundsätzlich herausgeben, da ihr allein wegen eines Mangels kein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Die Verantwortung für den Betrieb eines nicht verkehrssicheren Fahrzeugs liegt nicht bei der reparierenden Kfz-Werkstatt, sondern beim Fahrzeughalter (vgl. § 23 StVO).
Fazit und Praxistipp mit Bezug zum Fallbeispiel
Die Werkstatt darf das Fahrzeug nicht stilllegen, muss aber den sicherheitsrelevanten Mangel eindeutig dokumentieren und den Kunden nachweislich darauf hinweisen.
Die Werkstatt kann dem Fahrzeughalter anbieten, die Gasanlage stillzulegen, sodass ein Betrieb der Gasanlage nicht mehr möglich ist.