Zur Beantragung der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Untersuchungen der Abgase (AU) nach § 29 in Verbindung mit Anlage VIII und Anlage VIIIc StVZOAntrag zur Anerkennung für AU/AUK gemäß § 29 StVZO verwenden Sie bitte das entsprechende Antragsformular.
Im Link AÜK Plus-Programm werden Sie direkt auf die Seite für das Qualitätssicherungsprogramm AÜK – Plus geleitet.
Dort können Sie sich das Qualitätssicherungsprogramm als freischaltbare Demoversion herunterladen.
Mehr Informationen zum Thema: AÜK Plus
Weitergehende Informationen zur Notwendigkeit einer Akkreditierung im Bereich von beigestellten Prüfungen (AU; GAP; SP) zur Hauptuntersuchung.
Stand: Febr. 2021