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Neuregelung § 14a EnWG – steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Die neue Ausgestaltung der § 14a-Regelung durch die Bundesnetzagentur dient dazu, die Netzstabilität für die Zukunft sicherzustellen. Mit der Neuregelung sind zwei wesentliche Aspekte, auch für das Kfz-Gewerbe, verbunden.

Erstens:  Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wie eine Ladesäule, können für die Dauer einer konkreten Überlastung auf bis zu 4,2 kW gesenkt werden. 

Zweitens:  Mit der Neuregelung sind auch reduzierte Netzentgelte verbunden.

 

Damit die Klimaziele erreicht werden können, muss in den nächsten Jahren eine große Anzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeicher errichtet werden.
Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen auch in Zukunft ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden – gleichzeitig muss eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sichergestellt sein.
Deshalb wurde von der Bundesnetzagentur eine Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erarbeitet.
Diese sehen vor, dass Netzanschlüsse für Verbrauchseinrichtungen vereinfacht und beschleunigt werden – zudem können die Verbraucher von reduzierten Netzentgelten profitieren. Im Gegenzug dafür müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Leistung bei hoher Netzauslastung zulassen, also steuerbar gemacht werden.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?
Unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen alle Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW, wie zum Beispiel:
private Ladepunkte bzw. Wallboxen (alle nicht-öffentlichen Ladepunkte)

  • Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen / Heizstäben
  • Batteriespeicher
  • Klimageräte für Raumkühlung

Wann tritt die Neuregelung in Kraft?
Die §14a-Festlegung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?
Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.
Für bereits vorhandene steuerbare Verbrauchsreinrichtungen gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Das heißt, wenn bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung
oder ein Batteriespeicher ohne Steuerung betrieben würde, bleibt alles wie gehabt. Es sind keine Aktivitäten erforderlich.
(Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen.)

Welche Vorteile ergeben sich aus der Neuregelung des § 14a EnWG?
Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Die Bundesnetzagentur legt außerdem zukunftsgerichtet erstmals Rahmenbedingungen für ein variables Netzentgelt fest, die sicherstellen, dass zeitliche  Verbrauchsverschiebungen belohnt werden können.

Derzeit wird ein Fragen- und Antworten-Katalog erarbeitet.

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