Gewährleistungs-Label und GARAN-Label – neue Informationspflichten ab 27.09.2026

Ab dem 27. September 2026 gelten aufgrund einer EU-Richtlinie neue Informationspflichten für Betriebe im Zusammenhang mit der Gewährleistung und einer möglichen Garantie.

Wir möchten Sie daher heute nochmals auf die wichtigsten Vorgaben hinweisen.

1. GEWÄHRLEISTUNG

Das EU-Gewährleistungslabel muss künftig verwendet werden:

  • Beim Vertragsschluss vor Ort:
    Das Label muss an einer gut sichtbaren Stelle, beispielsweise im Verkaufsraum, an der Kassentheke oder in der Direktannahme, durch einen Aushang in mindestens DIN A4 angebracht werden.
  • Bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen:
    Das Label muss vor Vertragsschluss grafisch eingebunden werden. Eine Darstellung lediglich über einen Link oder als kleines Vorschaubild ist nicht ausreichend.

2. GARANTIE

Darüber hinaus besteht künftig die Pflicht zur Verwendung eines EU-GARAN-Labels.

Diese Pflicht gilt allerdings nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es handelt sich um eine Haltbarkeitsgarantie,
  • die Garantie wird vom Hersteller gewährt,
  • sie gilt für das gesamte Produkt,
  • sie wird ohne zusätzliche Kosten gewährt und
  • sie räumt Ansprüche für mehr als zwei Jahre ein.

Sind sämtliche Voraussetzungen erfüllt, muss das GARAN-Label unabhängig davon verwendet werden, ob mit der Garantie aktiv geworben wird oder nicht.

Das Label muss sowohl im stationären Handel als auch online produktbezogen angebracht werden, also direkt an der Ware oder in deren unmittelbarer Nähe.

3. ALLGEMEINE VORGABEN

Für beide Labels – Gewährleistungslabel und GARAN-Label – gelten folgende Vorgaben:

Im stationären Handel:
Das Label darf farbig oder in Schwarz-Weiß verwendet werden.

Online:
Das Label muss in Farbe zur Verfügung gestellt werden.

Das Gewährleistungslabel fügen wir dieser Information bei.

Das GARAN-Label können Sie gegebenenfalls beim jeweiligen Hersteller anfragen oder die notwendige Individualisierung online selbst vornehmen.

Bitte prüfen Sie Ihre Verkaufs- und Onlineprozesse

Wir empfehlen, die neuen Vorgaben rechtzeitig zu prüfen und insbesondere die Darstellung der Labels in Ihren Verkaufsräumen und an der Direktannahme sowie bei Online- und Fernabsatzgeschäften entsprechend anzupassen.

EU-Labelpflicht: Verkaufsportal oder reine Werbeplattform?

Die EU-Labelpflicht gilt nicht nur im stationären Handel, sondern auch bei digitalen Verkaufsangeboten. Entscheidend ist, ob Verbraucher über die jeweilige Online-Benutzeroberfläche einen Vertrag abschließen können.

  • Labelpflicht: Händler-Onlineshops, Online-Marktplätze, Verkaufs-Apps und Social-Media-Angebote mit Direktkauffunktion.
  • Keine Labelpflicht: Reine Werbeportale, die Fahrzeuge lediglich präsentieren und Kontakte vermitteln, ohne einen Online-Vertragsabschluss zu ermöglichen.
  • Wichtig: Besteht eine Verkaufsfunktion, müssen die EU-Label bereits während der Vertragsanbahnung angezeigt werden – auch wenn später kein Kaufvertrag zustande kommt.

Praxis-Tipp: Kfz-Betriebe sollten ihre digitalen Vertriebskanäle prüfen und sicherstellen, dass die Informationen zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht sowie zu möglichen gewerblichen Haltbarkeitsgarantien überall dort rechtzeitig eingebunden sind, wo ein Online-Vertragsabschluss möglich ist.

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