Mit Wirkung zum 1. Juli 2024 werden Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse mautpflichtig, während gleichzeitig eine neue „Handwerkerausnahme“ in Kraft tritt. Diese Ausnahme befreit Fahrzeuge mit weniger als 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse von der Lkw-Maut, wenn sie für handwerkliche Zwecke genutzt werden. Handwerksbetriebe können ihre Fahrzeuge über ein Onlinemeldeportal des Mautsystembetreibers Toll Collect GmbH melden. Seit dem 13.03.2024 kann die Voranmeldung von Fahrzeugen zur „Handwerkerausnahme“ (ab 01.07.2024) vorgenommen werden. Das betrifft Fahrzeuge >3,5 t bis <7,5 t technische zulässige Gesamtmasse (tzGm), die gem. der Definition genutzt werden.
Kfz-Betriebe betrifft die Änderung der Mautpflicht, wenn sie Fahrzeuge transportieren.
Entscheidend für die Mautpflicht ist das technisch zulässige Gesamtgewicht und nicht das eingetragene zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs.
• Zugfahrzeuge bis 3,5 t technisches zulässiges Gesamtgewicht obliegen nicht der Mautpflicht! Zulässige Anhängerlasten können ausgenutzt werden.
• Fahrzeuge ab 3,5 t bis 7,5t technisches zulässiges Gesamtgewicht (incl. Anhängern) sind mautpflichtig.
Eine beantragte und erteilte Handwerkerausnahmegenehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen. Sie ist im Gegensatz zur Fahrtenschreiberausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe nicht entfernungsabhängig.
Die Handwerkerausnahmeregelung zur Mautbefreiung betrifft nur Fahrten für handwerkliche Dienstleistungen (Beförderung von Material, hergestellte Güter oder Reparaturleistungen, Abschleppfahrten).
Nicht von der Handwerkerausnahmegenehmigung gedeckt sind die Transporte von Fahrzeugen , die allein dem Fahrzeughandel zuzurechnen sind und nicht zu Reparaturzwecke/Instandsetzungsarbeiten befördert werden.
Vorschriften im grenzüberschreitenden Verkehr sind zu beachten.
Mauttabelle ab dem 01.07.2024 mit der Emissionsklasse 1.(Fzg 3,5t bis 7,5 t):