Ein Blumenstrauß zum Geburtstag oder eine Flasche Sekt zum Jubiläum – für solche Aufmerksamkeiten an Kunden oder Geschäftspartner musste der Unternehmer eine Pauschalsteuer von 30 % an das Finanzamt abführen, wenn er verhindern wollte, dass der Beschenkte diese Zuwendungen zu versteuern hatte. Diese Regelung galt für alle betrieblich veranlassten Geschenke an Dritte ab einem Wert von mehr als € 10,00 pro Empfänger.
Erfreulicherweise hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main nun Praxisnähe bewiesen. Nach einer Rundverfügung vom 10.10.2012 (Az.: S-2297b A-1-St 222) unterliegen solche Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von € 40,00 inklusive Mehrwertsteuer ab sofort nicht mehr der Pauschalbesteuerung. Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums ist diese Vereinfachungsregelung zwischen Bund und Länder abgestimmt und soll auch bundesweit gelten.
Zusammenfassend ergeben sich damit folgende Regelungen:
· Sachzuwendungen an Dritte bis zu einem Wert von € 40,- brutto sind nicht mehr mit 30 % pauschal zu versteuern und bleiben beim Empfänger steuerfrei.
· Für Aufmerksamkeiten, die über diesen Betrag hinausgehen, besteht weiterhin das Wahlrecht, ob der Unternehmer die Zuwendung pauschal versteuert oder der Beschenkte diese als Einkünfte versteuert.
Stand: März 2013