Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom April 2009 einmal mehr gezeigt, dass sich ähnliche Sachverhalte in ihren steuerlichen Konsequenzen sehr stark unterscheiden können. Nicht selten sind es die kleinen Sachverhaltsausprägungen, die über Steuerpflicht und (befreiung entscheiden.
Im Urteilsfall ging es um einen angestellten Marktleiter eines Lebensmitteleinzelhandels. Dieser machte mit Fleiß und Arbeitseifer nicht nur seinem Arbeitgeber Freude, sondern belohnte sich auch noch selbst, indem ihm im Jahre 2000 ein Nachwuchsförderpreis in der Kategorie Marktleiter verliehen wurde. Der Preis, ausgelobt von einem Verband, welchem auch der Arbeitgeber angehörte, war mit 10.000 DM dotiert.
Der 6. Senat des Bundesfinanzhofs hatte darüber zu entscheiden, ob es sich bei dem Preisgeld um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt oder dieses dem nichteinkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist.
Das Gericht war der Auffassung, dass in diesem Fall der Preis den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe, da er im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehe. Er sei daher wie Arbeitslohn zu behandeln und unterliege der Einkommensteuer. Eine Steuerfreiheit läge nur dann vor, wenn Preise für das eigene Lebenswerk oder Gesamtschaffen verliehen werden.
Dipl.-Oec. S. Buntrock, Steuerberater
Fischer & Deeken, Syke