Bei einer Sachmängelrüge sollte jeder einzelne Mangel konkret angegeben werden. Eine eventuelle Verjährungshemmung gilt nur für Mängel, die die ursprüngliche Mängelrüge umfasst. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Januar 2016 hervor (AZ: VIII ZR 77/15).
Der Fall des BGH betrifft zwar einen Kaufvertrag über eine Ledercouch, wobei allerdings im Hinblick auf die Ausführungen zur Verjährungshemmung die Grundsätze dieses BGH-Urteils auch auf die Geltendmachung bzw. die Anzeige von Sachmängeln bei Kraftfahrzeugen übertragbar sind.
Die Klägerin des Verfahrens begehrte die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Ledercouch, die ihr von der Beklagten am 17.12.2011 zum Preis von 2.850 Euro geliefert worden war.
Mit Anwaltsschreiben vom 29.11.2012 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung vermeintlicher Mängel (gelbliche Verfärbungen, Beulen, Falten) auf.
Nach fruchtlosem Fristablauf erklärte die Klägerin am 21.12.2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Im amtsgerichtlichen Rechtsstreit (AG Saarlouis, Urteil vom 21.02.2014, AZ: 27 C 100/13) beauftragte das AG Saarlouis einen Sachverständigen, der zwar die von der Klägerin gerügten Mängel nicht bestätigen konnte, jedoch eine übermäßige Empfindlichkeit des Leders gegenüber einer Beanspruchung mit nassen Medien (fehlende „Reibechtheit“) feststellte.
Mit Schriftsatz vom 15.10.2014 forderte die Klägerin die Beklagte auch wegen dieses Mangels zur Nacherfüllung auf und stützte ihr Rückabwicklungsbegehren im weiteren Prozess auch auf diesen von ihr zunächst nicht monierten Mangel. Hiergegen erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Sowohl das AG Saarlouis als auch das LG Saarbrücken (Urteil vom 20.03.2015, AZ: 5 S 60/14) wiesen die Klage der Klägerin wegen eingetretener Verjährung bezüglich des im Amtsgerichtsverfahren festgestellten Sachmangels (fehlende Reibechtheit) ab. Der Mangel der fehlenden Reibechtheit sei – so die Vorinstanzen – auch nicht sinngemäß bei der ursprünglichen Sachmängelrüge mit umfasst gewesen. Zum einen sei dieser Mangel noch gar nicht bekannt gewesen, zum anderen handelt es sich bei den zunächst gerügten Mängeln um ein völlig anderes Schadenbild als bei der fehlenden Reibechtheit.
Stand: April 2016
Stand: April 2016