Im Strompreisbremsengesetz (StromPBG) und im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) sind gewisse Entlastungen für Unternehmen enthalten, wenn diese einer sog. Arbeitsplatzerhaltungspflicht nachkommen (§ 37 StromPBG, § 29 EWPBG). Hierzu muss der zuständigen Prüfbehörde spätestens bis zum 15.07.2023 ein schriftlicher Nachweis über eine (mittels Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Selbstverpflichtung des Arbeitgebers geregelte) Beschäftigungssicherung zugehen.
Die Antworten zu den diesbezüglich drängendsten Fragen hat die BDA in einer Information zusammengefasst. Am 24.12.2022 sind bekanntlich die gesetzlichen Preisbremsen für Strom und Gas/Wärme in Kraft getreten. Dabei gibt es nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) sowie dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) für gewisse Entlastungen unter anderem auch eine sog. Arbeitsplatzerhaltungspflicht (§ 37 StromPBG, § 29 EWPBG). Nach diesen Vorschriften können unternehmerische Letztverbraucher mit beschäftigten Arbeitnehmern insgesamt Entlastungen über 2 Mio. € beziehen.
Voraussetzung ist, dass diese Unternehmen entweder durch einen Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung eine mindestens bis zum 30.04.2025 geltende Regelung zur Beschäftigungssicherung getroffen haben. Unter engen gesetzlichen Voraussetzungen kann eine solche Beschäftigungssicherungsvereinbarung aber auch durch eine schriftliche Selbstverpflichtung des Letztverbrauchers ersetzt werden, die Größe der Belegschaft in etwa zu erhalten (mindestens 90 % der am 01.01.2023 vorhandenen Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente). Ein schriftlicher Nachweis über den Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder die Selbstverpflichtung muss bei der zuständigen Prüfbehörde spätestens bis zum 15.07.2023 eingehen. Da sich in diesem Zusammenhang trotzdem noch einige Fragen zur praktischen Umsetzung stellen, hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) in der als Anlage beigefügten Information die drängendsten Fragen und deren Antworten zusammengefasst. Diese enthält u.a. auch Ausführungen zu dem ebenfalls in diesen Gesetzen geregelten Boni- und Dividendenverbot bei Inanspruchnahme der vorgenannten „Energiekostenentlastung“.