für Lehrlinge in Stadt und Landkreis Osnabrück
Gem. § 37 Abs. 1 HwO und § 40 Abs. 1 BbiG 1) kann ein Lehrling (Auszubildende) nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellenprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
Dieser Antrag auf vorzeitige Zulassung steht als Download zur Verfügung und ist bei der Handwerkskammer Osnabrück - Emsland (Anschrift auf dem Antrag) einzureichen.
Bei Rückfragen steht Frau Gross unter der Rufnummer 0541/ 82 55 5 zur Verfügung.
Stand: Jan. 2022